Vielfältige Begleitung für unterschiedliche Kontexte
Sozialpädagogische Familienhilfe – § 31 SGB VIII
Entsprechend des § 31 SGB VIII verfolgt die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) den Auftrag, Familien in ihren Erziehungsaufgaben durch intensive Betreuung und Begleitung, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.
Zu den Zielgruppen zählen Alleinerziehende, Stieffamilien, Patchwork-Familien und Familien mit ein oder mehreren Kindern, die sich in persönlichen Krisen befinden und die ohne professionelle Hilfe keinen Ausweg mehr aus ihrer schwierigen Lage finden.
Erziehungsbeistandschaft – § 30 SGB VIII
Nach § 30 SGB VIII werden Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Erziehung mit einem vom zuständigen Jugendamt (ASD) festgestellten Betreuungsbedarf betreut.
Das Angebot richtet sich an junge Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation sozialpädagogische Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung und beim Erlernen einer selbstbestimmten Lebensführung benötigen. Hierbei werden der Jugendliche, aber auch die Familie bei der Bearbeitung und Lösung problembeladener Lebenssituationen professionell unterstützt.
Begleiteter Umgang – § 18.3 SGB VIII
Auf Grundlage des § 18.3 SGB VIII ermöglicht der Begleitete Umgang Besuchskontakte des Kindes mit dem jeweiligen Umgangsberechtigten. Die beteiligten Erwachsenen werden dabei unterstützt, künftige Besuchskontakte selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten. Das Recht des Kindes auf Umgang und dessen Umsetzung zum Wohle des Kindes steht dabei immer im Vordergrund.
Schulbegleitung – § 35a SGB VIII
Aufgabe der Schulbegleitung (§35a SGB VIII) ist es, Kinder und Jugendliche im Schulalltag zu begleiten und ihnen das Recht auf Bildung und Teilhabe durch die professionelle Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung zu ermöglichen. Dabei spielen die Stärkung der Sozialkompetenz und die Begleitung bei der Alltagsbewältigung im Rahmen des schulischen Betriebes eine zentrale Rolle.
Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Autismus-Spektrum-Störung) bezieht sich die Maßnahme auf § 35 SGB VIII. Die Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird dementsprechend bei den örtlichen Sozialhilfeträgern, den Städten oder Landkreisen beantragt.
Hilfe für junge Volljährige – § 41 SGB VIII
Hilfen für junge Volljährige sind Betreuungsangebote für junge Erwachsene, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz auf eigenen Antrag des jungen Volljährigen gewährt werden.
Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht darum, Erziehungsdefizite auszugleichen. Vielmehr soll die Persönlichkeitsentwicklung unterstützt und eine eigenverantwortliche Lebensführung ermöglicht werden. Dabei sind die Hilfeangebote grundsätzlich die gleichen, die auch Minderjährigen bzw. ihren Familien zur Verfügung stehen.